“Der Winter ist da. Die meisten Grundstückseigentümer sind jetzt verpflichtet, angrenzende Gehwege schnee- und eisfrei zu halten. Hierzu berichteten wir bereits in den Vorjahren (https://www.roetgen.de/der-winterdienst-ist-eine-gemeinsame-sache/).
Darüber hinaus sind aber auch alle Fahrzeugführer gefordert. Wenn der Winterdienst unterwegs war und Schnee von den öffentlichen Straßen geräumt hat und die Anlieger die Gehwege frei geräumt haben, dann werden auch die Verkehrsflächen schmaler. Die Straßenverkehrsordnung sagt hierzu, dass das Halten [und Parken] an engen Straßenstellen unzulässig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO).
Aber wann ist eine Straßenstelle eng?
Durch Rechtsprechung wurde geregelt, dass eine Fahrbahnbreite von 3,05m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freigehalten werden muss. Wird diese Restfahrbahnbreite beim Abstellen eines Kraftfahrzeuges unterschritten, ist das Halten bzw. Parken unzulässig und es droht ein Verwarnungsgeld von mindestens 35 €. Doch nicht nur ein Verwarnungsgeld droht.
Wird die genannte Restfahrbahnbreite unterschritten, so kann der Winterdienst seine Arbeit nicht fortführen und die Verkehrsfläche bleibt nicht länger verkehrssicher. Das kann Folgen für jeden Verkehrsteilnehmer haben. Besonders schlimm wird es, wenn mangels ausreichender Restfahrbahnbreite oder mangels Befahrbarkeit der Straße Rettungsmittel, wie z.B. Rettungswagen oder Löschfahrzeuge, ihre Fahrt zum angrenzenden Einsatzort nicht fortführen können.
In manchen Wohngebieten ist die Parksituation insbesondere nach Schneefall schwierig. So musste unser Ordnungsamt nach verschiedensten fruchtlosen Maßnahmen in diesem Jahr eine saisonale Halteverbotszone im sogenannten “Baumviertel” (Buchenhain, Eichenstraße, Ahornweg, Birkenhain, Erlengrund) errichten.
Diese Halteverbotszone wird bei angekündigten Schneefall eingerichtet. Nach Einrichtung des Halteverbotes (Aufklappen der vormontierten Verkehrszeichen) gilt dieses nach Ablauf von 72 Stunden. Einen Bericht hierzu wurde über die Eifeler Zeitung / Eifeler Nachrichten bereits Ende Oktober veröffentlicht (https://www.aachener-zeitung.de/lokales/eifel/roetgen/parkende-autos-muessen-ruecksicht-auf-winterdienst-nehmen_aid-78693557).
Nach Ankündigung der ersten Schneefälle wurde die Halteverbotszone erstmalig am 30.11.2022 errichtet, das Halteverbot gilt somit seit Sonntag, 04.12.2022.”
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