Bekanntmachung
der Eintragungsstelle und der Auslegungszeiten für das Volksbegehren „Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt !“ Vom 02.02.2017 bis zum 07.06.2017 sind in Gemeinden Nordrhein-Westfalens die Eintragungslisten für das Volksbegehren „Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt !“ ausgelegt.
Die Eintragungslisten für die Gemeinde Roetgen liegen im vorstehend genannten Zeitraum in Zimmer 33 des Rathauses, Hauptstraße 55, 52159 Roetgen, zu den folgenden Öffnungszeiten aus:
montags – freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich
dienstags von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr und
donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Eine Auslegung an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, findet nicht statt.
Zusätzlich liegen die Eintragungslisten an folgenden Sonntagen jeweils von 08.00 bis 12.00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Roetgen, Hauptstraße 55, 52159 Roetgen, Zimmer 33, aus.
Sonntag, 19. Februar 2017,
Sonntag, 26. März 2017,
Sonntag, 30. April 2017 und
Sonntag, 28. Mai 2017.
Vorstehende Bekanntmachung gilt unter der Voraussetzung, dass der Gemeinde Roetgen die erforderlichen Eintragungslisten fristgerecht, das heißt bis zum 01.02.2017, durch die Initiatoren des Volksbegehrens zugeleitet werden.
Roetgen, den 12.01.2017
Gemeinde Roetgen
Der Bürgermeister
gez.
Klauss
Hier können Sie den Eintragungsschein beantragen:
https://okwebwahlschein.regioit.de/e01_briefwahlantrag/?kunde=05334024&wahltag=2017-06-07
Bekanntmachung über das Recht und den Zeitraum auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis sowie die Erteilung von Eintragungsscheinen
für das Volksbegehren
„Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt !“
I. Das Wählerverzeichnis zum Volksbegehren für die Gemeinde Roetgen wird in der Zeit vom 24.01.2017 bis 27.01.2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Roetgen, Hauptstraße 55, 52159 Roetgen, Zimmer 33, für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Stimmberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes NRW eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
II. Sich in die Eintragungslisten eintragen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Eintragungsschein besitzt.
III. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag
1. jede/r in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte,
2. ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Stimmberechtigte/r,
a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn er/sie aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
c) wenn seine/ihre Berechtigung zur Teilnahme am Volksbegehren erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.
IV. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 27.01.2017 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeinde Roetgen, Hauptstraße 55, 52159 Roetgen, Zimmer 33, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
V. Eintragungsscheine können von eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 31.05.2017, 12.00 Uhr beim Bürgermeister, A 10 – Hauptamt, Rathaus, Hauptstraße 55, 52159 Roetgen, Zimmer 33, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden.
Ein/e behinderte/r Stimmberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können unter den in Ziffer III. 2. a) bis c) angegebenen Voraussetzungen den Antrag auf Erteilung eines Eintragungsscheines noch bis zum 31.05.2017, 12.00 Uhr, stellen.
VI. Eintragungsscheine werden auf dem Postwege übersandt. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden.
Der/die Stimmberechtigte muss den Eintragungsschein so rechtzeitig an die aufgedruckte Adresse absenen, dass dieser dort spätestens am 07.06.2017 eingeht.
Der Eintragungsschein kann auch im Rathaus der Gemeinde Roetgen, Hauptstraße 55, 52159 Roetgen, abgegeben werden.
VII. Vorstehende Bekanntmachung gilt unter der Voraussetzung, dass der Gemeinde Roetgen die erforderlichen Eintragungslisten fristgerecht, das heißt bis zum 01.02.2017, durch die Initiatoren des Volksbegehrens zugeleitet werden.
Roetgen, den 12.01.2017
Gemeinde Roetgen
Der Bürgermeister
gez.
Klauss
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